11/29/2001

Am 14. November hat der Bundesrat in der BVV2 (schweizerische Verordnung über die berufliche Vorsorge) eine Bestimmung eingeführt, welche die Schweizer Pensionskassen verpflichtet, ab 1. Januar 2002 zu definieren, ob und wie sie ihre Aktionärsrechte ausüben wollen. Die Anlagestiftung ethos begrüsst diesen Entscheid, da sie die Vorsorgeinstitutionen ermutigen dürfte, ihre Aktionärsrechte auf systematische und verantwortungsbewusste Weise wahrzunehmen, vor allem die Stimmrechte. In der Tat hat der Aktionär Vermögens- aber auch soziale Rechte, die ihn ermächtigen, beim Unternehmen jederzeit Informationen über wichtige Fragen zu verlangen, die in Zusammenhang stehen mit der Geschäftsführung. Er hat auch das Recht, an der Generalversammlung der Aktionäre teilzunehmen, einen Antrag für die Tagesordnung zu stellen, das Wort zu ergreifen und nicht zuletzt abzustimmen..

Da es zu den Zielen unserer Stiftung gehört, die Ausübung der Stimmrechte zu erleichtern, erinnern wir Sie bei dieser Gelegenheit gerne daran, dass wir unseren Mitgliedern Analysen der Generalversammlungen sämtlicher in unseren Portefeuilles enthaltenen schweizerischen und ausländischen Aktiengesellschaften zur Verfügung stellen. Neben einer gründlichen Prüfung der verschiedenen Tagesordnungspunkte enthalten diese Analysen auch Stimmempfehlungen, die sich auf die Corporate-Governance-Verhaltenskodexe sowie auf die Charta der Stiftung ethos abstützen. Beide beruhenauf dem Konzept der nachhaltigen Entwicklung..

Die Richtlinien zur Ausübung der Stimmrechte sowie die Stimmempfehlungen von ethos finden Sie auf dieser Web-Site unter der Rubrik « Ausübung der Stimmrechte ».

Nachricht