09/14/2001

Die Unabhängigkeit der externen Revisisonsstelle bzw. des externen Abschlussprüfers gehört zu den entscheidenden Faktoren, damit Investoren die Rechnungslegung einer Gesellschaft Glauben schenken können. Seit Ende 2000 fand in diesem Bereich eine umfangreiche Kodifizierungsarbeit statt: In den Vereinigten Staaten nahm die Securities and Exchange Commission (SEC) im November letzten Jahres die Final Rule on Auditor Independence an; dieses Jahr schrieb die International Federation of Accountants (IFAC) ihre Grundsätze über die Unabhängigkeit im Code of Ethics for Professional Accountants fest.

Unter dem Einfluss dieser Entwicklungen hat auch die schweizerische Treuhand-Kammer ihre Richtlinien zur Unabhängigkeit überarbeitet. Die Neufassung, die am 1. Januar 2002 in Kraft tritt, wurde kürzlich veröffentlicht.

Die neuen Richtlinien betreffen die persönlichen, geschäftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen Abschlussprüfer und Prüfungskunde, ausserdem fünf weitere Dienstleistungsbereiche, die nicht mit der Buchprüfung verbunden sind, jedoch die Unabhängigkeit des Prüfers in Frage stellen können. Dieser hat künftig mit geeigneten Massnahmen auf der Ebene der Organisation und des Personals sicherzustellen, dass seine Objektivität und Unabhängigkeit tatsächlich gewährleistet sind. Im übrigen wird klar stipuliert, dass der Abschlussprüfer bei seinem Prüfungskunden keinerlei Führungsfunktion oder Beteiligung an Entscheidungsprozessen übernehmen darf.

Angesichts der äusserst hohen Bedeutung des Unabhängigkeitsgrundsatzes stimmen die Verhaltenskodizes darin überein, dass diese Unabhängigkeit nicht gewährleistet ist, wenn neben der Abschlussprüfung zu enge persönliche, geschäftliche oder finanzielle Beziehungen zwischen den beiden Parteien bestehen und wenn die Honorare für andere Dienstleistungen jene für die Buchprüfung während mehreren Jahren übersteigen. Um Zugang zu diesen für die Bewertung der Lage streichen wichtigen Informationen zu erhalten, empfiehlt ethos grössere Transparenz und fordert die Gesellschaften auf, die Aufgliederung der Honorare des externen Abschlussprüfers offenzulegen.

Ausführlichere Informationen über diese Richtlininen und Verhaltenskodexe finden Sie auf folgenden Websites:
http://www.sec.gov/rules/final.shtml
http://www.ifac.org/Guidance/EXD-Outstanding.tmpl
http://www.treuhand-kammer.ch

Nachricht
Unternehmensführung